1. Geltungsbereich

1.1

Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen von der TechnoKom (im folgenden TK genannt) übernommen. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.


2. Gegenleistung

2.1

Die Leistungserbringung erfolgt auf der Basis des abgestimmten Konzeptes und dem vereinbarten Kostenrahmen bzw. Budget. Wesentliche Änderungen werden mit dem Auftraggeber abgestimmt.

2.2

Die im Kostenrahmen vereinbarten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Zusätzliche beauftragte Leistungen die nicht von TK im Rahmen des veranschlagten Kostenrahmens zu erbringen sind, werden nach Aufwand gemäß der vorliegenden Preisliste abgerechnet. 

2.3

Entwürfe, Pläne, Modelle, Reinzeichnungen, Exponate und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

2.4

Der Abschluss aller zur Leistungserbringung dieses Vertrages notwendigen Verträge und Verbindlichkeiten erfolgen im Namen und im Auftrag des Auftraggebers. TK wird hierdurch vom Auftraggeber bevollmächtigt, alle Verträge, die zur Leistungserbringung notwendig oder zumindest zweckmäßig sind, im Namen und im Auftrag des Kunden abzuschließen. Die Zahlungsverpflichtungen, die TK im Namen des Kunden nominal eingeht, dürfen den vereinbarten Kostenrahmen um nicht mehr als 10 % überschreiten, es sei denn, dass der Überschreitung zugestimmt wird, oder sie als genehmigt gilt.

2.5

Alle Leistungen sind auch dann vom Auftraggeber zu vergüten, wenn TK nicht auf Leistungen Dritter zurückgreift, sondern die jeweilige Leistung  durch eigene Mitarbeiter erbringt und alsdann gesondert mit dem Auftraggeber abrechnet.

2.6

Handelt TK im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers, leitet sie Rechnungen nach Prüfung zu direkten Bezahlung an den Auftraggeber weiter und verpflichtet sich zur Weitergabe von Skonti die von Dritten gewährt werden.

2.7

Wird die Leistungserbringung unmöglich aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so behält TK den Anspruch auf das vereinbarte Honorar. TK wird jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Befreiung von der Leistung erspart und durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

2.8

Ist die Erbringung der Leistung aus Gründen unmöglich, die keiner der beiden Vertragspartner zu vertreten hat, so behält TK den Anspruch auf die bereits fällig gewordenen Zahlungen gemäß Zahlungsplan. Für die Leistungen der TK, die nach der zuletzt fällig gewordenen Zahlung erbracht wurden, steht ihr eine dieser Leistung entsprechende Zahlung zu.

2.9

Für den Fall, dass innerhalb der Durchführung eines Terminauftrages zusätzliche Leistungen notwendig werden, ist TK berechtigt im Namen und im Auftrag des Kunden - ohne vorherige Einholung einer Genehmigung - die Leistung, begrenzt auf 5 % des Nettoauftragswertes, zu erbringen. TK muss in einem derartigen Fall den Kunden nachträglich informieren.


3. Zahlung

3.1

Die Preise der TK sind Nettopreise und enthalten keine Mehrwertsteuer.  Die Zahlung ist sofort und ohne Abzug zu leisten.

3.2

Bei Bereitstellung außergewöhnlich hoher Vorleistungen kann hierfür eine Vorauszahlung bzw. Drittelzahlung verlangt werden.

3.3

Zahlung mit Scheck-Wechsel bedürfen der besonderen Vereinbarung. Spesen trägt der Auftraggeber. Scheck-Wechsel gelten als Zahlungsversprechen und werden nur angenommen, wenn die Diskontierung möglich ist.

3.4

Mit Überschreiten des vereinbarten Zahlungszieles einzelner Rechnungen werden sämtliche offenen Forderungen sofort fällig. Bei Zahlungsverzug ist die TK berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% für Minder- bzw. 5% für Vollkaufleute gemäß §351 HGB über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.


4. Lieferung / Leistungserbringung

4.1

Gerät TK mit ihren Leistungen in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.


5. Haftung

5.1

TK verpflichtet sich zur Durchführung ihrer Aufgaben unter Beachtung fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt, wobei unbeschadet anderer Vorschriften das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Kommunikationsprojekte vom Auftraggeber getragen wird. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Kommunikationsprojekte gegen Vorschriften des Wettbewerbrechtes, des Urheberrechtes und der speziellen Werberechtsgesetzte verstoßen. TK weist den Auftraggeber auf evtl. rechtliche Risiken hin, sofern ihr diese bei der Vorbereitung der Projekte bekannt werden. Die TK-Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

5.2

TK haftet in keinem Fall für die in den Kommunikationsprojekten enthaltenen Sachaussagen über Produkte oder Leistungen des Auftraggebers. Die Haftung von TK ist auch ausgeschlossen für die Schutz- und Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Kommunikationsprojektes vom Auftraggeber gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen etc. Eine Haftung ist ebenfalls grundsätzlich ausgeschlossen für Fehl- oder Falschinformationen seitens des Auftraggebers, die in ein Kommunikationsprojekt einfließen.

5.3

TK haftet insbesondere nicht für die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft sowie Mängel der Leistung von Dritten und deren Beauftragten, ebenso nicht für die Rechtzeitigkeit der Leistungen dieser Personen oder sonstige Leistungsstörungen, die im Rahmen der Vertragsverhältnisse zu diesen Dritten auftreten können.

5.4

Werden der Geheimhaltungspflicht unterliegende Unterlagen oder Informationen Dritten unter Zustimmung des Auftraggebers zugänglich gemacht, haftet TK nicht für evtl. Verletzungen dieser Geheimhaltungspflicht bei diesen Dritten und deren Mitarbeitern.

5.5

Soweit TK in Erfüllung dieses Vertrages im Namen und im Auftrag des Kunden Verträge mit Dritten abschließt, beschränkt sich ihre auftragsgemäße Tätigkeit auf die Auswahl des betreffenden Vertragspartners und den Abschluss des betreffenden Vertrages unter Wahrung der in diesem Vertrag gesetzten Grenzen. TK ist insbesondere nicht verpflichtet die Durchführung solcher Verträge selbst zu überwachen. Derart von TK beauftragte Dritte sind im Verhältnis von TK zu Auftraggeber nicht Erfüllungsgehilfen von TK.

 

6. Geheimhaltung, Wettbewerbsverbot

6.1

TK verpflichtet sich, alle im Zusammenhang mit den vertragsgemäßen Leistungen des Auftraggebers erhaltenen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. An der Erfüllung des Vertrages mitwirkenden Dritten werden solche Informationen, die vom Auftraggeber ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet worden sind, nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zugänglich gemacht.

6.2

Ein etwaiger Konkurrenzausschluss bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.


7. Schlussbestimmungen

7.1

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

7.2

Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

7.3

Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle Streitfälle ist ausschließlich der Firmensitz der TK, unabhängig wer von beiden Vertragspartnern Klage erhebt.